Verein Steinspur:
Forschungs- und Bildungsverein zum Thema Elemente einer ganzheitlichen Lebensweise
ZVR-Nr. 90379615
Ehrenamtliche Präsidentin: ELISABETH DORNBIERER-PIRCHL : +43 676 963 90 01

VEREINSSTATUTEN


§ 1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich

Der Verein, der seinen Sitz in Bürserberg hat, führt den Namen
„Steinspur - Forschungs- und Bildungsverein zum Thema Elemente einer ganzheitlichen Lebensweise“

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
Die Errichtung von Kooperationen und Zweigvereinen ist möglich.

§ 2: Zweck

Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen Zweck:
● Der Hauptzweck des Vereins richtet seine Aufmerksamkeit auf die Entfaltung einer körperlichen, seelischen und geis-tigen Ausgeglichenheit mit Hilfe von Forschungen, Förderungen, Entwicklungen und Bildung im Bereich Archäoastro-nomie, Megalithkultur, Geomantie, energetisches/physikalisches ergründen von Phänomenen, Steinkreise & Kraftplät-ze/-felder, Naturverbundenheit, Bewusstseins- & Persönlichkeitsentfaltung sowie eine biologisch, nachhaltig und menschlich durchdachte Lebensweise, welche zum ganzheitlichen Wohlbefinden, von Mensch, Tier und Natur beitra-gen kann.
● Der Verein erforscht und untersucht konkret die Auswirkung auf natürliche und lebendige Energien in Raum und Zeit, insbesondere auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Areale in Wechselwirkung und Beziehung zueinander auf und durch ihre übergeordnete und unmittelbare Umwelt.
● Forschung, Bildung und Förderung im ganzheitlich energetischen Bereich mit verschiedenen Geräten und Personen, die sich für die Steinkreise und Steinformationen interessieren, ebenso die Erforschung von Wasserenergien und Wasseradern um Unterschiede im energetischen Sinne zu erarbeiten.
● Die Verfügbar- und Erlebbarmachung von Lebens-Mitteln sowie die Förderung des Wachstums & Gesundheit der Pflanzenwelt für eine zukunftstaugliche Ernährung der Weltbevölkerung.
● Erforschung der Elemente: Feuer, Wasser, Erde, Luft, Metall und Plasma plus deren Nutzung und Ergründen der Agre-gatszustände fest, flüssig, gasförmig und plasmaförmig.
● Erforschung und Förderung einer lebendigen Erde durch Lebensenergie/-kraft unter anderem durch das natürliche Vorhandensein von lebensfördernden Energien.
● Ein weiterer wichtiger Aspekt ist ebenso die Förderung und Bildung der Allgemeinheit in ihrem gesundheitlichen (phy-sischen, psychischen), ethischen und sozialen Wohlergehen.
● Erforschung, Förderung und Bildung bezüglich Störfelder und deren Ausbreitung & Auswirkungen auf den Menschen, die Tiere und Pflanzenwelt.
● Die Entwicklung und Entfaltung der möglichen Symbiose aus Mensch-Umwelt-Natur, durch Aufzeigen und Bewusstma-chung der Einzigartigkeit unserer Erde (z.B. Steinsetzungen, Astronomie, Steinkreise, Kraftplätze), deren Ressourcen, sowie unserer Fauna und Flora, dem Sichtbaren und Unsichtbaren in allen Darstellungsformen.
● Die Bewusstmachung und Erfahrung vom eventuellen Vorhandensein von freien Energien, die Erforschung und Förde-rung sowie die Anwendung dessen, ist ebenfalls ein wichtiger Teil des Vereinszwecks.
● Forschung, Bildung und Förderung des Individuums im Bereich eines körperlichen, geistigen und seelischen Wohlbe-findens sowie eine holistische Persönlichkeits- & Charakterbildung mit Fokus auf Ganzheitlichkeit, Lebensfreude und Wissenskultur.
● Aufklärungsarbeit betreffend prähistorischer Kulturen verglichen mit modernen Zivilisationen.
● Die Gesundheitsfürsorge des Menschen sowie der Tier-, Natur- und Umweltschutz darf in allen Aktivitäten und Projek-ten des Vereins Berücksichtigung finden, insofern die Auswirkungen von naturnahen Lebensbedingungen zu eben die-sem Schutze, genauestens erforscht und in allen Aspekten gefördert werden darf.
● Eines der Vereinsziele ist auch, die Beeinträchtigung und belastenden Einflüsse der modernen Zivilisation zu erfor-schen und dadurch der Freude im Miteinander und Möglichkeiten zur Umsetzung von Heilung und freien Energien, an Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern weitestgehend zu fördern und schädliches zu neutralisieren bzw. in Ganzheit-lichkeit umzuwandeln.

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen Mittel Abs. (2) und materiellen Mittel Abs. (3) erreicht werden. Alle ideellen und materiellen Mittel sind nach Abs. (4) auszulegen und umzusetzen
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Internationale Zusammenarbeit und Vernetzung mit Gleichgesinnten, Tutoren, Fachspezialisten, Fachkundigen, Stu-denten, Universitäten und Interessierten.
b) Schaffung, Planung, Mitwirkung und Ausführung von Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und
mit verschiedenen Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaat-lichen Institutionen.
c) Abhaltung gemeinschaftlicher, zweck- und projektdienlicher Veranstaltungen/Vereinstreffen.
d) Forschungs-, Bildungs-, Gesundheits- und Förderreisen zu den Zweckthemen.
e) Abhaltung von Vereinstreffen und Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern.
f) Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes.
g) Wiederbelebung, Erschaffung und Vermittlung von Wissen über Geomantie, Astronomie und dem Vorhandensein natürlicher Energien sowie die ganzheitlichen Ansätze eines ausgeglichenen Körper-Seele-Geist-Bewusstsein.
h) Errichtung und Unterhaltung von zweckdienlichen Gebäuden, Flächen, Einrichtungen und Räumen zur Ausübung des Vereinszweckes.
i) Teilnahme an Veranstaltungen, Märkten und Messen.
j) Gestaltung, Durchführung, Entwicklung und Begleitung von Konzepten neuer Heilungsmethoden in Form von Pro-jekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen.
k) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen und Projekten.
l) Errichtung eines möglichen Forschungs- und Bildungsinstituts zum Betreiben zweckmäßiger Forschungs- und Bil-dungsprojekten.
m) Schaffung, Planung, Mitwirkung und Ausführung von Forschungs-, Bildungs-, Gesundheits- und Förderprojekten, insbesondere in den Bereichen der Forschung & Bildung, speziell im Bereich natürlicher Energien, ganzheitliches HeilSein, sowie dem ethischen Umgang von Mensch, seinem Umfeld und den aktuellen Lebensanforderungen.
n) Die Errichtung von zweckdienlichen Hilfsbetrieben.
o) Weitergabe von Wissen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen.
p) Betreiben von Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit
q) Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit
r) Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
s) Beteiligung an Kapitalgesellschaften zur Erreichung und Förderung des Vereinszweckes.
t) Errichtung einer Dokumentations- und Präsentationsstelle
u) Schaffung von Vorträgen, Diskussionsabenden, Exkursionen, Büchern & Literatur, Tagungen, einer Onlineakademie, Fortbildungen, Workshops, Versammlungen, Mentoring-Programmen, Seminaren, Webinaren und digitalen Mög-lichkeiten & Inhalten.
v) Gestaltung einer Website, Kommunikationsplattform, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Bü-chern, Öffentlichkeitsarbeit, Newsletter, Erstellung von Publikationen und Bereitstellung einer Plattform von räum-lichen bzw. virtuellen Austausch.
w) Die Erlebbarmachung des analysierten Wissens in verschiedenen umfassenden Projekten mit Menschen aller Al-ters- und Bildungsstufen in allen sozialen Schichten.
x) Schaffung und Durchführung von innovativen und gesellschaftsfördernden Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt des ethischen Wissens rund um die Ressourcen unserer Mutter Erde.
y) Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Kostenersatz iSd § 40a Z 2 BAO gegenüber abgaben-rechtlich begünstigten (gemäß § 34 bis 47 BAO) Körperschaften.
z) Bei Bedarf kann der Verein sich Dritter (Erfüllungsgehilfen, Betriebsgesellschaften) bedienen, um seine Zwecke zu verfolgen und selbst für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung si-chergestellt ist, dass das Wirken, wie das eigene Wirken des Vereins angesehen werden kann.


(3) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:
Die erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
b) Aufnahmebeiträge
c) Projektbeteiligungsbeiträge
d) Forschungs- und Bildungsförderungen
e) Spenden, Subventionen, Förder- und Unterstützungsbeiträge
f) Freiwillige Beiträge
g) Zuwendungen
h) Erlöse aus Projekten & Forschungen
i) Nutzungsüberlassungs- und Überlassungsbeiträge
j) Forschungs-, Bildungs- und Gesundheitszuschüsse
k) Vermögensverwaltung
l) Öffentliche Zuschüsse
m) Werbeeinnahmen
n) Bausteinaktionen, Sammlungen
o) Einnahmen aus gemeinnützigen Kooperationen, -projekten und -veranstaltungen
p) Einnahmen aus Veranstaltungen, zweckdienlichen Hilfsbetrieben, Projekten, Workshops, Exkursionen, Tagungen, Fortbildungen, Märkten, Festen, Messen, Versammlungen, Tagungen, Webinaren und Seminaren
q) Eigentum und Besitz von Immobilien und Grundstücken
r) Erlöse aus Kapitalgesellschaften
s) Erlöse aus Dokumentations- und Präsentationsstellen
t) Einnahmen aus eigenen Publikationen (z.B. Büchern), Verwertungen, Crowdfunding und Crowdinvesting
u) Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der projektbezogenen und allgemeinen Zweckaktivität des Vereins.
v) Kostenersätze aus der Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen iSd § 40a Z 2 BAO
w) Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Verträge mit Partnern und durch Erfüllungsge-hilfen (Betriebsgesellschaft).

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Es gilt in den gesamten Vereinsstatuten, dass alle Aktivitäten und Einnahmen im Sinne der Erzielung und des Erhalts des Gemeinnützigkeitsstatus nach §§ 34 ff BAO auszulegen und einzuhalten sind. Etwa-ige - in gesonderter Gebarung geführten - wirtschaftlichen Betätigungen dürfen ausschließlich dem Vereinszweck und damit der Förderung gemeinnütziger Ziele dienen. Ein im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kann aufgrund eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde betrieben oder andernfalls über ge-sonderte Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit.
(3) Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(3a) Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3b) Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Per-sonengesellschaften möglich.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außeror-dentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der/die Präsident/in.
(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
(3) Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
(4) Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
(5) Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mit-gliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 
(1)     Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2)     Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
(3)     Der Ausschluss durch einstimmigen
Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
(4)     Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
(5)     Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt  werden.
(6)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind in jedem Fall zu bezahlen.
b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
e) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(2) Pflichten:
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsident/ von der Präsidentin be-schlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Generalversammlung

(1) Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
b) Schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Stimmberechtigten-Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversamm-lung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Be-vollmächtigung ist nicht zulässig.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufge-löst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e) Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11: Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:
• Präsident/in
• Vize-Präsident/in
(2) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mit-glieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptie-rung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Gene-ralversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist
persönlich auszuüben.
(4) Das Präsidium wird vom Präsidenten/in, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen anwesend sind.
(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Einstimmigkeit.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthe-bung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthe-bung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
(10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsi-dium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(11) Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
§ 12: Aufgaben des Präsidiums

(1) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.
(2) Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Sta-tuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
(3) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine
Geschäftsordnung beschlossen werden.
(4) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

• für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
• Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
• Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr
• Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
• Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
• Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Der Präsident/in ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den
Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten/in. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der/die Vizepräsident/in.
(3) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können aus-schließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Gene-ralversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im In-nenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Der Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversamm-lung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsi-dium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu er-teilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsi-dium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsge-richts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mit-glieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Ent-scheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.




VEREIN STEINSPUR

Ehrenamtliche Präsidentin:
Elisabeth DORNBIERER-PIRCHL
Steinebach 16
6850 Dornbirn